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Neuerscheinung Buch: "Unterhalt korrekt rechnen, nicht nur schätzen"



"Unterhalt korrekt rechnen, nicht nur schätzen"

von Dr. Günter Tews, 268 Seiten Hartband, (CD mit Programmen [30 Excel-Sheets, 15 PDF-Files mit Berechnungen] enthalten), erschienen im Verlag Österreich
Preis € 78,00 zuzüglich Versandspesen € 7,00 
Das Buch kann auch direkt beim Autor (tews(at)tews.at) bestellt werden.

Mit der Bestellung sind € 85,00 auf das Konto 020 4938716 bei der OÖ. Landesbank BLZ 54000 zu überweisen.

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Inhaltsverzeichnis

Leseprobe

Das Buch kann auch in der Kanzlei der Anwälte Sattleger, Dorninger, Steiner & Partner abgeholt werden

Linz: Harrachstraße 6, 3. Stock
Wien: Opernring 7, 4. Stock

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für den Download der aktualisierten bzw. erweiterten Programme (zB neue Regelbedarfssätze oder Ausgleichszulagenrichtsätze). Über einen Newsletter wird regelmäßig über Programmaktualisierungen berichtet.

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25.10.2011, OGH



Bei Gewalt in der Wohnung steht es dem Gefährdeten frei, ob er den Gewaltschutz nach § 382b EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach § 382e EO (mit Interessenabwägung) geltend machen will. 

die Entscheidung steht im kostenpflichtigen Zugang im Volltext zur Verfügung

25.01.2012, OGH



Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Kosten jedenfalls unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat zur vergleichbaren Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG 1854 bereits ausgesprochen, dass dieser Rechtsmittelausschluss auch für Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten nach § 2 Abs 2 GEG gilt, und zwar unabhängig davon, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder funktionell als Erstgericht entschieden hat. Das AußStrG BGBl I 2003/111 hat daran nichts geändert.

die Entscheidung steht iom kostenpflichtigen Zugang im Volltext zur Verfügung

22.01.2012, OGH



Die Entscheidung über die Frage, wer die Kosten der Besuchsbegleitung zu tragen hat, ist eine Entscheidung im Kostenpunkt im Sinne des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG. Ein Revisionsrekurs dagegen ist daher absolut unzulässig.

die Entscheidung steht im kostenpflichtigen Zugang im Volltext zur Verfügung

22.01.2012, OGH



Voraussetzung für die Kuratorbestellung nach § 271 ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung der Widerstreit zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters. Ist kein Interessengegensatz zu befürchten, dann ist kein Kollisionskurator zu bestellen (RIS Justiz RS0049033). Ein Kollisionsfall setzt eine materielle Kollision, nämlich eine Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes voraus. Maßgeblich für die Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Kindes wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist (2 Ob 128/10b mwN). Der Kurator-bestellung bedarf es nach § 271 Abs 2 ABGB nicht, wenn eine Gefährdung der Interessen nicht zu besorgen ist und die Interessen vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden können. Das Gesetz  vermutet, dass unter anderem in Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs nach § 148 ABGB, in denen das Kind durch den betreuenden Elternteil vertreten wird, auch bei möglichen materiellen Kollisionsfällen eine solche ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht erfolgt. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisions-kurators vorliegen, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG.

die Entscheidung steht im kostenpflichtigen Zugang im Volltext zur Verfügung

22.01.2012, OGH



Im Verfahren betreffend Unterhalts-EV ist grundsätzlich über den zustehenden Unterhalt nach § 94 ABGB bzw, § 66 EheG oder einer anderen Bestimmung zustehenden Bestimmung zu entscheiden und nicht nur über den notwendigen Unterhalt um die Lebensführung zu sichern. Die dagegen gerichtete Kritik der Lehre veranlasst den OGH nicht von dieser ständigen Rechtssprechung abzugehen.

Wird die Unterhalts-EV im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens entschieden, ist auch gleichzeitg über die Kosten des Provisoiralverfahrens zu entscheiden, weil die Unterhalts-EVn nicht den Hauptanspruch sichert.

die Entscheidung steht im kostenpflichtigen Zugang im Volltext zur Verfügung

16.01.2012, OGH



Wenn der Unterhaltsschuldner für seine eigene Lebensführung seine Vermögenssubstanz angreift, muss er die Unterhaltsberechtigten an diesen Mitteln teilhaben lassen, weshalb das verbrauchte Vermögen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Mehrausgaben für die private Lebensführung, die nicht mehr aus vorhandenem Vermögen, sondern nur mehr durch Eingehen von Schulden finanziert werden konnten, sind hingegen nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Diese Grundsätze gelten nicht nur bei unselbstständig, sondern auch bei selbstständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.

Privatentnahmen des selbstständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zur privaten Lebensführung, die durch Erhöhung der Bankverbindlichkeiten seines Unternehmens finanziert wurden, können daher nur unter der Voraussetzung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage eingerechnet werden, dass den Schulden noch Unternehmensvermögen gegenübersteht.

die Entscheidung steht im kostenpflichtigen Zugang im Volltext zur Verfügung

15.01.2012, steuerliche Geldmachung von Unterhaltszahlungen für im Ausland lebende nicht haushaltszugehörige Kinder



Mit der E des VfGH 2009/06/20, G 13/09 wurde die Bestimmung des § 34 Abs 7 Z 2 EStG mit 31.12.2010 aufgehoben. Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende nicht haushaltszugehörige Kinder sind daher im Rahmen der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) als außerordentliche Belastung geltend zu machen.

Zusätzlich steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Näheres zur Geltendmachung in den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 866.

die vollständigen Richtlinien: Lohnsteuerrichtlinien 2002 RZ 866.

10.01.2012, OGH



Die Einkommensreduktion, die darauf zurückzuführen ist, dass Dauermehrdienstleistungen (BS Unterrichts MLE), mit einer Vergütung gemäß § 61 Abs 2 GehG 1956 abzugelten sind, über Antrag des Unterhaltspflichtigen einem Zeitkonto gutgeschrieben werden und nicht aktuell ausbezahlt werden, berechtigt nicht zur Unterhaltsreduktion (Anspannung auf bisheriges Einkommen) .

Die Entscheidung steht im kostenpflichtigen Zugang im Volltext zur Verfügung

10.01.2012, OGH



Die von einem Unterhaltspflichtigen aufgrund einer strafgerichtlichen Weisung iSv § 179a StVG zu tragenden Kosten der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung und der psychotherapeutischen bzw medizinischen Behandlung sind bei Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage mindernd zu berücksichtigen.

die Entscheidung steht im kostenpflichtigen Zugang im Volltext zur Verfügung

04.01.2012, OGH



Der Oberste Gerichtshof hat im Einklang mit der einhelligen Lehrmeinung bereits wiederholt ausgesprochen
- eine nach islamischem Recht zulässige Scheidung der Ehe durch Verstoßung der Frau durch den Ehemann (talaq) dem inländischen ordre public widerspricht, also mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist.

Der Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl 1966/45 („Freundschafts- und Niederlassungsvertrag“), regelt nicht die Anerkennung iranischer Scheidungen in Österreich.

Die Entscheidung steht im kostenpflichtigen Zugang im Volltext zur Verfügung

03.01.2012, OGH



Gegen den Willen einer der Parteien kann auch im Verfahren außer Streitsachen die Mediation nicht angeordnet werden.

Die Entscheidung steht im kostenpflichtigen Zugang im Volltext zur Verfügung

03.01.2011, OGH



Voraussetzung für das Eintreten der Rechtsfolgen der Nichtäußerung nach § 17 AußStrG ist die ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderung zur Äußerung.

die Entscheidung steht im kostenpflichtigen Zugang im Volltext zur Verfügung

Ausgleichszulagenrichtsätze ab 01.01.2012



Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension

€ 814,82

Alters- oder Berufsunfähigkeitspension wenn der Ehegatte (die Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt lebt

€ 1.221,68

Witwen(Witwer)pension

€ 814,82

Waisenpension (einfach verwaist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres)

€ 299,70

Waisenpension (einfach verwaist nach Vollendung des 24. Lebensjahres)

€ 532,56

Waisenpension (doppelt verwaist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres)

€ 450,00

Waisenpension (doppelt verwaist nach Vollendung des 24. Lebensjahres)

€ 814,82

Erhöhung der Richtsätze für Bezieher einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension für jedes Kind um

€ 125,72

(Die Erhöhung der Richtsätze erfolgt jedoch nur dann, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Kindes EUR 299,70 nicht erreicht.)

kostenpflichtiger Zugang zur vollen Information



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