Passgesetz 1992

§ 8 Paßgesetz 

Passausstellung für Minderjährige

§ 8 (1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre, oder 2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger und für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.

§ 9 Passgesetz

Miteintragung von Minderjährigen

§ 9. (1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Reisepass besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zusteht, in deren Reisepass miteingetragen werden.
(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gelten außerdem die §§ 7 und 8 Abs. 2.
(4) In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur minderjährige Staatsbürger miteingetragen werden.
(5) In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn 1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepass ausgestellt wird,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluss des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder
3. ein diesbezüglicher Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,
4. anlässlich einer passbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, dass der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt.
(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepass vom Passinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.
(7) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepass sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.

§ 19 Paßgesetz 1992 

Personalausweise

§ 19 (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.
(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, weiters auf die Miteintragung von Kindern und auf die Ungültigerklärung einer Miteintragung sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren oder Verfahren zur Ungültigerklärung der Miteintragung auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
(3) Eine Änderung der die Person oder den Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen im Personalausweis ist unzulässig.
(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der ,,Wiener Zeitung'' bekanntgegeben.
(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.
(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet; im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen. § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen sowie ihre Ungültigerklärung wird im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt. § 16 Abs. 4 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen wird durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt.

letzte Bearbeitung: 07.05.03 © Rechtsanwalt Dr. Günter Tews