Passausstellung für Minderjährige
§ 8 (1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines
Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller
nachzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf
der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des
Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre, oder 2. eine Person, der die
Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von
Reisepässen Minderjähriger und für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
von Dienstpässen und Diplomatenpässen.
Miteintragung von Minderjährigen
§ 9. (1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und keinen eigenen Reisepass besitzen, können über Antrag eines Elternteiles
oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zusteht, in deren Reisepass
miteingetragen werden.
(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die
Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer
Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht,
bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die
Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gelten außerdem die
§§ 7 und 8 Abs. 2.
(4) In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur
minderjährige Staatsbürger miteingetragen werden.
(5) In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre
abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn 1. für
einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepass ausgestellt wird,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das
Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluss des
Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden
kann, oder
3. ein diesbezüglicher Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,
4. anlässlich einer passbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, dass der
Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung
nicht mehr seine Identität wiedergibt.
(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepass
vom Passinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung
vorgelegt wird.
(7) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in
deren Reisepass sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.
Personalausweise
§ 19 (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines
Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines
Reisepasses nicht aus.
(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die
Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, weiters
auf die Miteintragung von Kindern und auf die Ungültigerklärung einer
Miteintragung sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die
diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß Entziehungsverfahren oder Verfahren zur Ungültigerklärung der
Miteintragung auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
(3) Eine Änderung der die Person oder den Wohnort des Inhabers betreffenden
Eintragungen im Personalausweis ist unzulässig.
(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten,
die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten
werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung
im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des
Bundesministers für Inneres in der ,,Wiener Zeitung'' bekanntgegeben.
(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen
sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer
Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, die Entziehung, die
Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer
Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.
(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz,
in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet; im Ausland
nach dem Aufenthalt. Ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen
Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen. § 16 Abs. 3 ist
sinngemäß anzuwenden.
(7) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in
Personalausweisen sowie ihre Ungültigerklärung wird im Inland durch den
Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt
des Inhabers des Personalausweises bestimmt. § 16 Abs. 4 zweiter und dritter
Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in
Personalausweisen wird durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch
den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt.
letzte Bearbeitung: 07.05.03 © Rechtsanwalt Dr. Günter Tews