Gesetz vom 3. Juli 1945 über die Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 - GOG. 1945):

§ 85 GOG

§ 85 (1) Gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen oder in schriftlichen Eingaben die andere Partei, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigen, kann unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe (§ 220 der Civilprocessordnung) verhängt werden.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 6 BG, BGBl. Nr. 135/1983.)
(3) Zum Zwecke der Aufrechthaltung der Ordnung bei Tagsatzungen und mündlichen Verhandlungen, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen stattfinden, sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§. 197 bis 203) sinngemäß anzuwenden.

§ 87 GOG

Ladungen außerhalb des Prozesses

§ 87 (1) Personen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, können unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genöthigt werden. Im Falle fortgesetzten Ausbleibens kann die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes verdoppelt und in dringenden Fällen die zwangsweise Vorführung durch den Gerichtsdiener angeordnet werden.
(2) Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Strafen (§ 220).

§ 89 GOG 

Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben

§ 89 (1) Bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offen stehen, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe können Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden.
(3) Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Wege erfolgen, insbesondere kann die Erhebung der Berufung, Revision oder des Rekurses telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen sind im Verordnungswege zu erlassen.

§ 91 GOG

Fristsetzungsantrag

§ 91. (1) Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann eine Partei stets bei diesem Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen; außer im Fall des Abs. 2 hat das Gericht diesen Antrag mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen.
(2) Führt das Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durch und verständigt es hievon die Partei, so gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn nicht die Partei binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Verständigung erklärt, ihren Antrag aufrechtzuerhalten.
(3) Die Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1 hat der übergeordnete Gerichtshof durch einen Senat von drei Berufsrichtern, von denen einer den Vorsitz zu führen hat, mit besonderer Beschleunigung zu fällen; liegt keine Säumnis des Gerichtes vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

letzte Bearbeitung: 14.05.02 © Dr. Günter Tews

 

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